Wirtschaftskammer zu Gehaltsangaben bei Stelleninseraten: Ab 2012 droht bei Zuwiderhandeln Geldbuße seitens der Behörden

Wirtschaftskammer zu Gehaltsangaben bei Stelleninseraten: Ab 2012 droht bei Zuwiderhandeln Geldbuße seitens der Behörden

Feldkirch (A) Gleichbehandlungsgesetz verlangt verpflichtende Angabe von KV-Mindestentgelten in Stellenausschreibungen.

Die Wirtschaftskammer Vorarlberg macht darauf aufmerksam, dass mit dem Jahreswechsel 2011/2012 die  -  straffreie - Übergangsphase zu Ende geht: Zwar müssen Unternehmen und alle Arbeitgeber-Verantwortlichen in Österreich bereits seit 1. März 2011 bei ihren Stelleninseraten das KV-Mindestentgelt für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz angeben, mit Jahresbeginn 2012 werden Verstöße gegen diese Bestimmung aber erstmals sanktioniert. Bei Zuwiderhandeln droht eine Verwaltungsstrafe von bis zu 360 Euro, nach einer bloßen Abmahnung beim ersten Verstoß. Der Vollzug des Gesetzes liegt bei den Bezirkshauptmannschaften.

Dr. Brigitte Birnleitner, Vorsitzende des Arbeitskreises Personalwesen 600 in der Vorarlberger Industrie: „Selbstverständlich bekennen wir uns alle zu den Zielen des Gleichbehandlungs¬gesetzes. Unserer Meinung nach ist die Angabe des kollektivvertraglichen Mindestentgelts in Stelleninseraten dazu aber kein taugliches Mittel.“

Die tatsächliche Lohn– und Gehaltshöhe hänge aber ganz wesentlich von Qualifikation und relevanter Berufserfahrung einer Bewerberin oder eines Bewerbers ab – und nicht vom Geschlecht. Für beide Faktoren können Stelleninserate aber nur Wunschprofile vorgeben, die meist vom tatsächlichen Profil abweichen. Abhängig von der Situation am Arbeitsmarkt und von der Lohn- und Gehaltsstruktur des jeweiligen Unternehmens ergeben sich zusätzliche Parameter für die Entlohnung. Somit sei  die im Stelleninserat geforderte Mindestentgeltangabe nicht sehr aussagekräftig und für Bewerberinnen und Bewerber nur wenig hilfreich.

Für die Firmen - Arbeitgeber ebenso wie Personalvermittler - zu beachten ist etwa, dass Ausschreibungen grundsätzlich für einen konkreten Arbeitsplatz erfolgen müssen und dass jede Art von interner und externer Veröffentlichung von der Pflicht zur Gehalts¬angabe erfasst ist - egal, ob es sich um Zeitungen, das Internet, das „Schwarze Brett“ etc. handelt. Konkret muss auf der Stellenausschreibung das KV-Mindestentgelt für den jeweiligen Arbeitsplatz EURO-betragsmäßig und unter Anführung der Zeiteinheit angegeben werden. Auf eine allfällige Bereitschaft zur Überzahlung muss hingewiesen werden, es können aber auch die real in Aussicht genommenen Löhne und Gehälter in den Annoncen publiziert werden.

Die Vorschrift gilt nur für Unternehmen mit einer sogenannten lohngestaltenden Vorschrift, also für die große Mehrheit der WK-Mitglieder, wenn das Entgelt in einem Gesetz, Kollektivvertrag, Mindestlohntarif, einer Satzungserklärung oder echten Betriebsvereinbarung geregelt ist. Für Personen, die vom Kollektivvertrag ausgenommen sind, ist keine Entgeltangabe notwendig. Sehr wohl gilt die verpflichtende Gehaltsangabe jedoch für Teilzeit- und geringfügige Beschäftigungen.

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